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Haftpflichtversicherung (Betriebs- / Berufshaftpflichtversicherung)

Wer anderen einen Schaden zufügt, haftet für die Folgen

Im Gegensatz zur Sachversicherung, bei welcher es um (körperliche) Sachen geht, werden bei der Haftpflichtversicherung Einbussen des (Geld-)Vermögens vor allem wegen Haftpflichtigkeiten und Rechtsstreitigkeiten gedeckt. Diese kann im privaten als auch im geschäftlichen Bereich versichert werden.

Versicherte Ereignisse

Die Haftpflichtversicherung deckt Personen- und Sachschäden sowie Vermögensschäden, welche aufgrund eines versicherten Personen- oder Sachschadens entstehen. Berechtigte Haftpflichtansprüche werden entschädigt, unberechtigte werden abgewehrt (passiver Rechtsschutz).

Jemand schädigt durch seine Handlung eine andere Person oder ihr Vermögen. In solchen Fällen stellt sich dann die Frage, ob der Schädigende den angerichteten Schaden zahlen muss. Haftpflichtig wird man immer dann, wenn das Recht dies vorsieht. Das Recht kennt zahlreiche Haftungsgründe:

  • Verschuldenshaftung: Haftung für Schäden, die man mit Verschulden einem Dritten zufügt (Art. 41 OR)
  • Kausalhaftungen:
    • Milde Kausalhaftungen: Haftungen für Aufsichts- oder Sorgfaltspflichtverletzungen
      • Geschäftsherr (Art. 55 OR)
      • Tierhalter (Art. 56 OR)
      • Werkeigentümer (Art. 58 OR)
      • Familienhaupt (Art. 333 ZGB)
      • Haftpflicht des Urteilsunfähigen (Art. 54 OR)
      • Produktehaftpflicht (Art. 1 Pr HG)
      • Haftpflicht für Apparate mit radioaktiven Strahlen (Art. 39 StrSG)
    • Scharfe Kausalhaftungen: Haftungen für die Schaffung eines gefährlichen Zustandes (Gefährdungshaftung)
      • Motorfahrzeughalter (Art. 58 SVG)
      • Eisenbahnbetreiber (Art. 1 EHG)
      • Luftfahrzeughalter (Art. 64 LFG)
      • Elektrische Anlagen (Ar. 27 EleG)
      • Jäger (Art. 15 JSG)
      • Umweltschutz (Art. 59 USG)
      • Atomkraftwerkbetreiber (Art. 3 KHG)
      • Rohrleitungen (Ar. 33 RLG)
      • Umgang mit Sprengstoff (Art. 27 SSG)
      • Gentechnik (Art. 30 GTG)