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Grenzbeträge Sozialversicherungen 2023 – AHV/IV-Rente, Mindestzins BVG und Maximalbeitrag 3a

Für das kommende Jahr hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 12. Oktober 2022 folgende Anpassungen zu AHV/IV, BVG und der gebundenen Vorsorge 3a beschlossen. Die wichtigsten Kennzahlen 2023 im Überblick.

Erhöhung der AHV/IV-Renten

Per 1. Januar 2023  werden die AHV/IV-Renten um 2.5 Prozent erhöht und den aktuellen Preis- und Lohnentwicklung angepasst. Die Minimalrente der AHV/IV liegt somit neu bei 1’225 Franken, die Maximalrente 2’450 Franken pro Monat. Damit wird die aktuelle Teuerung von zuletzt 3,3% nicht ganz ausgeglichen.

Ebenfalls angepasst werden die Beträge für die Erwerbsersatzentschädigung. Im Beitragsbereich bei den Ergänzungsleistungen, bei den Überbrückungsleistungen und in der obligatorischen beruflichen Vorsorge werden weitere Anpassungen vorgenommen.

Die Beiträge an die AHV/IV/EO/ALV werden hälftig vom Arbeitgebenden und von den Arbeitnehmenden bezahlt. Bei Selbstständigerwerbenden dient das im Beitragsjahr erzielte Einkommen als Berechnungsgrundlage. Wer nicht erwerbstätig ist, muss ebenfalls Beiträge an die AHV/IV/EO bezahlen. Der Beitrag richtet sich nach der Höhe des Vermögens und/oder nach der Höhe des jährlichen Renteneinkommens.

Erhöhung 3a Maximalbeitrag

Der Maximalbeitrag in der gebundenen Vorsorge 3a erhöht sich ebenfalls.

  • 7’056 Franken für Personen mit Pensionskassen-Anschluss
  • 35’280 für Personen ohne Pensionskassen-Anschluss

Mindestzinssatz berufliche Vorsorge (BVG)

Auf eine Überprüfung des Mindestzinssatzes in der beruflichen Vorsorge wurde in diesem Jahr verzichtet. Somit bleibt der Satz auch im kommenden Jahr bei 1 Prozent. Der Mindestzinssatz ist ein wichtiger Parameter der beruflichen Vorsorge, da dieser bestimmt, zu wieviel Prozent das Vorsorgeguthaben der Versicherten im Obligatorium mindestens verzinst werden muss.

Für das kommende Jahr passen sich die Grenzbeträge wie folgt an:

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Ihr avenaris Versicherungsbroker