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Teilrevision Versicherungsvertragsrecht (VVG) – Was ändert sich ab 1. Januar 2022

Die wichtigsten Änderungen zur VVG-Revision per 01.01.2022 im Überblick

Per 1. Januar 2022 tritt das revidierte Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in Kraft. Grundsätzlich regelt dieses Gesetz die Beziehungen zwischen Versicherungsnehmenden und Versicherungsgesellschaften in der Schweiz. Mit Ausnahme einiger Bestimmungen gilt dieses für alle neu abgeschlossenen Versicherungsverträge ab dem 1. Januar 2022.

Kündigungsrecht ab Ende des 3. Versicherungsjahrs

Neu können die Versicherungsverträge ab dem dritten Vertragsjahr per Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Dieses Recht steht sowohl Kundinnen und Kunden als auch den Versicherer zu. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Dies gilt auch, wenn der Vertrag für eine längere Dauer abgeschlossen wurde und auch für diejenigen Versicherungsverträge, welche vor Inkrafttreten der Revision des VVG abgeschlossen wurden.

Verlängerung der Verjährungsfrist von 2 auf 5 Jahre

Die Forderungen aus einem Versicherungsvertrag (Kosten aus einem Schadenfall) verjähren neu innerhalb von fünf Jahren (statt wie bis anhin innerhalb von 2 Jahren). Die Frist für die Ansprüche aus Verträgen zu Taggeldversicherungen bleibt hingegen unverändert bei zwei Jahren.

Neues Widerrufsrecht für Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer

Neu steht jeder Versicherungsnehmerin / jedem Versicherungsnehmer nach der Unterzeichnung des Versicherungsantrags eine Frist von 14 Tagen zu, um den Vertrag zu widerrufen. Dieses Widerrufsrecht gilt allerdings nicht bei kollektiven Personenversicherungen, vorläufigen Deckungszusagen und Verträgen mit einer Laufzeit von weniger als einem Monat.

Verbesserte Informationen für Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmer

Die Bestimmungen zur Informationspflicht des Versicherers wurden durch neue Punkte ergänzt, die dieser vor Abschluss eines Versicherungsvertrags dem Versicherungsnehmer mitteilen muss.

Anpassung oder Kündigung bei Gefahrsminderung

Die Kundinnen und Kunden können den Versicherungsvertrag kündigen oder eine Prämienreduktion verlangen, wenn sich die Gefahr für die versicherten Risiken während der Laufzeit des Vertrags wesentlich reduziert.

Direktes Forderungsrecht in der Haftpflichtversicherung

Neu können Geschädigte Ihren Leistungsanspruch direkt beim Haftpflichtversicherer des Schädigers geltend machen. Der bisherige Ausschluss eines Regresses von anderen Versicherungen gegen Mitarbeitende ohne Führungsfunktion ist nicht mehr zulässig.

Anpassung des VVG an den elektronischen Geschäftsverkehr

Der elektronische Geschäftsverkehr wird erleichtert: Die Kommunikation zwischen Versicherungsgesellschaften und Versicherungsnehmerinnen und Versicherungsnehmern kann neu nicht nur schriftlich erfolgen, sondern auch auf jede andere Weise, die einen Nachweis durch Text ermöglicht (z. B. E-Mail oder SMS). Neu können die Kundinnen und Kunden einen Vertrag beispielsweise auch per E-Mail kündigen.

Ihr avenaris Versicherungsbroker