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2. Säule: Pensionskasse (BVG)

Fortführung der gewohnten Lebenshaltung

Im Gegensatz zur AHV, welche dem Umlageverfahren unterliegt, wird bei der Beruflichen Vorsorge das Kapitaldeckungsverfahren angewandt. D. h. die Leistungen werden durch die eigenen Beiträge der Versicherten finanziert.

Beiträge:

  • 18. Altersjahr: Invalidität und Tod (Risiko)
  • 25. Lebensjahr: Alter (Sparprozess)

Ziel

Zusammen mit den Leistungen der AHV bzw. IV sollen die Leistungen aus der Pensionskasse den Betagten, Hinterlassenen und Invaliden die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung ermöglichen.

Versicherte Personen

Arbeitnehmende in der Schweiz mit einem bestimmten Mindesteinkommen ab dem 1. Januar des Jahres nach dem 17. Geburtstag bis zur Pensionierung sowie Arbeitslose, während sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung beziehen.

Selbständigerwerbende mit Arbeitnehmern können sich bei der Vorsorgeeinrichtung ihrer Arbeitnehmer, ihres Berufsverbandes oder bei der Auffangeinrichtung versichern lassen. Selbständigerwerbende ohne Arbeitnehmer stehen die beiden letztgenannten Möglichkeiten offen.

Leistungen

  • Altersleistungen: Altersrente, Pensionierten-Kinderrente, Kapitalabfindung
  • Invalidenleistungen: Invalidenrente, Invaliden-Kinderrente
  • Hinterlassenenleistungen: Witwen- bzw. Witwerrente, Waisenrente

Wohneigentumsförderung / Kapitalbezug

Der Traum vom Eigenheim – die Berufliche Vorsorge machts möglich. Das Altersguthaben der beruflichen Vorsorge bietet die Möglichkeit, einen Teil des angesparten Guthabens für die Finanzierung von selbstgenutztem Wohneigentum zu verwenden (Vorbezug oder Verpfändung). Bis zum Alter von 50 Jahren kann man das gesamte Altersguthaben verwenden, danach gelten gewisse Einschränkungen.